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   VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050   

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https://dejure.org/2008,76521
VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050 (https://dejure.org/2008,76521)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050 (https://dejure.org/2008,76521)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - Au 5 K 06.1050 (https://dejure.org/2008,76521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten (Nutzungsuntersagung); Nutzung eines Grundstücks als Bolz- und Sportplatz sowie Festveranstaltungsplatz; Ermessensreduzierung auf Null (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung,

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie etwa Leben oder Gesundheit, droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BVerwG vom 4.6.1996 NVwZ-RR 1997, 271 ff.; BayVGH vom 1.7.1996 Az. 14 B 95.1961).

    Neben einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften muss demzufolge eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung vorliegen, um einen gebundenen Anspruch auf Einschreiten zu begründen (BVerwG vom 4.6.1996 a.a.O.; VGH BW vom 25.5.1992 VBl.BW 1993, 19; BayVGH vom 6.2.1995 Az. 15 B 94.1645).

  • BVerwG, 03.03.1992 - 4 B 70.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von sog. Bolzplätzen neben reinen Wohngebieten

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Sportplatz oder auch ein Bolzplatz und ein reines Wohngebiet in einem Bebauungsplan nebeneinander festgesetzt werden (BVerwG vom 3.3.1992 BayVBl 1992, 411).

    Ob und inwieweit aus dem Nebeneinander von Wohnen und Bolzplatznutzung im Einzelfall das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (BVerwG vom 3.3.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1991 (Az. 7 C 12/90) seien im oder in der Nähe eines allgemeinen Wohngebietes nicht nur Sportplätze zulässig, auf denen nur Schulsport betrieben werden dürfe.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89

    Planfeststellung; Nießbrauch; Teilenteignung; mittelbare Einwirkungen;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Der Nießbrauchsberechtigte ist in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt, da er mit dinglicher Wirkung das Recht zur Sachnutzung hat (BVerwG vom 14.5.1992 NVwZ 1993, 477 ff.).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74.80

    Klagebefugnis eines Jagdmitpächters im Bereich des Straßenbaurechts - Abgrenzung

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Nachbarschutz im Sinne des öffentlichen Baurechts kann aufgrund der Grundstücksbezogenheit baurechtlicher Regelungen grundsätzlich nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber einer eigentumsähnlichen Rechtsposition in Anspruch nehmen (BVerwG vom 4.3.1983 NVwZ 1983, 672; OVG NRW vom 15.10.1993 NVwZ 1994, 696).
  • BVerwG, 12.07.1963 - IV C 177.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Dieser Anspruch kann sich zu einem gebundenen Rechtsanspruch verdichten, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert, d.h. wenn die Wahlmöglichkeiten der Behörde sich auf eine Alternative dergestalt reduziert haben, dass nur noch diese eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (BVerwG vom 12.6.1963 BVerwGE 16, 214 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1993 - 7 A 2994/91

    Nachbarschutz ; Öffentliches Baurecht ; Zivilrechtlicher Eigentümer; Dinglich

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Nachbarschutz im Sinne des öffentlichen Baurechts kann aufgrund der Grundstücksbezogenheit baurechtlicher Regelungen grundsätzlich nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber einer eigentumsähnlichen Rechtsposition in Anspruch nehmen (BVerwG vom 4.3.1983 NVwZ 1983, 672; OVG NRW vom 15.10.1993 NVwZ 1994, 696).
  • VGH Bayern, 26.07.2006 - 1 CE 06.1937
    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Anders als zum Beispiel die Errichtung einer Freischankfläche weist das jeweils nur kurzzeitige Aufstellen von Festzelten nicht die erforderliche Dauer auf, um bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich relevante Belange in hinreichendem Maße zu berühren (BayVGH vom 26.7.2006 Az. 1 CE 06.1937).
  • VGH Bayern, 27.06.1997 - 1 CE 97.392
    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Ein Nachbar hat nur dann gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung, wenn die dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden materiellen Eingriffsvoraussetzungen (Tatbestand der Befugnisnorm, Beachtung der Eingriffsschranken) erfüllt sind, außerdem die fragliche Nutzung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (BayVGH vom 27.6.1997 BayVBl. 1998, 153 f.) und wenn schließlich Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch Art. 76 Satz 2 BayBO n.F. eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert (BayVGH vom 21.5.2001 Az. 1 ZB 00.3206).
  • VGH Bayern, 21.05.2001 - 1 ZB 00.3206
    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2008 - Au 5 K 06.1050
    Ein Nachbar hat nur dann gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung, wenn die dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden materiellen Eingriffsvoraussetzungen (Tatbestand der Befugnisnorm, Beachtung der Eingriffsschranken) erfüllt sind, außerdem die fragliche Nutzung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (BayVGH vom 27.6.1997 BayVBl. 1998, 153 f.) und wenn schließlich Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch Art. 76 Satz 2 BayBO n.F. eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert (BayVGH vom 21.5.2001 Az. 1 ZB 00.3206).
  • VGH Hessen, 02.12.1975 - II OE 58/74
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